OLG Köln: Allgemeinmediziner muss Patienten, dem im Krankenhaus mitgeteilt worden war, sich in 4-5 Tagen wieder vorzustellen, darüber aufklären, sich in dieser Zeit vorzustellen

Ein Pat. hatte sich in der Ambulanz eines Krankenhauses vorgestellt. Dort wurde nach RÖ unzutreffend der Befund einer Distorsion des OSG erhoben. Mit dem Pat. war eine Wiedervorstellung in 4-5 Tagen bei Beschwerdepersistenz / -progredienz vereinbart und im Notfallvertretungsschein vermerkt, der dem Pat. ausgehändigt wurde.

Der Pat. stellte sich seinem allgemeinmedizinischen Arzt vor (in anderem Zusammenhang). Dieser versorgt den Patienten "nebenbei" mit einem Voltarenverband. Wochen später stellt sich die "Distorsion" als Achillessehnenruptur dar.

Erste Instanz: Abweisung der Klage des Patienten.

Zweite Instanz OLG Köln: Der Allgemeinmediziner schuldet dem Patienten, der sich wie hier in einem Krankenhaus vorgestellt hatte, den allgemeinmedizinischen Standard. Dieser beinhaltet die Verpflichtung des Allgemeinmediziners, den Pat. - trotz Beschwerdebesserung (!) - darüber aufzuklären müssen, sich in 4-5 Tagen im Krankenhaus oder einem anderen Facharzt (Chirurg / Orthopäde) vorzustellen. Vergleich: 15.000,-- EUR.

 

Diese Ansicht zeigt, wie rechtlich die ärztliche Verpflichtung zur Aufklärung bewertet werden kann.

 

Aufklärungspflicht bei Koloskopie

Professor P. wird als Sachverständiger in einem Rechtsstreit gegen einen Gastroenterologen dazu befragt, ob bei einer Koloskopie über das Risiko des Todes aufgeklärt werden müsse. Professor P. meint (als Arzt), dass dies in seiner Klinik auch nicht so ausdrücklich erfolge; über das Risiko einer Bauchfellentzündung oder einer Milzverletzung müsse man nicht aufklären. Als Sachverständiger gefragt, hält er es für erforderlich, über das unwahrscheinliche / äußerst seltene Risiko des Todes aufklären zu müssen.

 

Gutachterkommission / Medizinischer Dienst der Krankenkassen

Gutachten von Gutachtern der Gutachterkommission der Ärztekammer sowie des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen erweisen sich in gerichtlichen Verfahren oftmals als falsch und unvertretbar. Dies gilt sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Ärzte / Ärztinnen. Zum Teil entsprechen die "Gutachten" nicht dem aktuellen Facharztstandard oder werden von "Gutachtern" geschrieben, die nicht dem angesprochenen Fachbereich angehören (z. B. Gynäkologe im Bereich der Radiologie). 

 

Sicherungsaufklärung bei "banalem" Eingriff

Ein Allgemeinmediziner entfernt bei einem diabetischen Patienten mit diabetischem Fuß einen Splitter. Er möchte mit dem Pat. einen WV-Termin für den nächsten Tag vereinbaren. Der Pat. teilt dem Arzt mit, dass er am Wochenende (Freitag!) nicht zum Arzt gehe; er komme erst Montag wieder. Samstagnacht kommt es zur Sepsis und zur Teil-Amputation von Zehen. 

Haftung des Arztes: Dieser wäre verpflichtet gewesen, den Pat. drastisch darüber aufzuklären, dass es zu einer Sepsis (o. ä.) oder gar zum Tod kommen könne. Anderenfalls haftet er (obwohl der Pat. nicht kommen wollte!).