Urteil des LG Kleve vom 11. Juli 2012 - Az.: 2 O 213/10: Abweisung einer Klage gegen den HNO-Arzt im Zusammenhang mit Pansinusoperation

(rechtskräftig durch Urteil II. Instanz, OLG Düsseldorf vom 05. September 2013 - Az.: I-8 U 105/12)

Das Landgericht Kleve musste sich mit der (Teil-) Klage der Ehefrau eines zwischenzeitlich verstorbenen HNO-Patienten befassen, bei dem der von mir vertretene HNO-Arzt eine Panisnusoperation durchgeführt hatte.

In deren Verlauf kam es zu der Verletzung eines Gefäßes im Bereich der rechten Schädelbasis sowie einer Liquofistel. Die Gefäßverletzung wurde elektrokoaguliert, so dass die Blutung zum Stillstand kam.

Eine Liquofistel wurde intraoperativ nicht festgestellt (wie der Sachverständige im Rechtsstreit der I. und II. ausführte, war diese auch intraoperativ nicht zwingend zu erkennen).

Der Patient berichtete postoperativ über Kopfschmerzen und kollabierte ca. 5 Tage nach der OP. Ein vom Beklagten veranlasstes CT ergab Luft im Liquorraum und ein "Loch" in der Schädeldecke. Mehrere OP wurden erforderlich. Der Patient verstarb ca. zwei Jahre nach der OP.

 

Die klagende Ehefrau erhob Teilklage in Höhe von ca. EUR 10.000.

 

Sie meinte, es sei ein Schmerzensgeld von EUR 300.000 angemessen.

Sie meinte ferner, ihr stehe ein darüber hinausgehender Schadensersatz in Höhe von mehr als EUR 60.000 zu (Pflegekosten; Haushaltsführungsschaden; Besuchs- und Fahrtkosten).

 

Die Klage wurde in der I. Instanz abgewiesen. Die gegen das Urteil des LG Kleve vor dem OLG Düsseldorf von der Klägerin eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen (Urteil des OLG Düsseldorf vom 05. September 2013 - Az.: I-8 U 105/12).

 

 

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